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Gebrüder Pinter GmbH Am Aggerberg 5 51491 Overath
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Corporate Compliance–Programm der Unternehmen der Pinter–Gruppe Sehr geehrte Damen und Herren,
die
Unternehmen der Pinter–Gruppe verfolgen eine wertorientierte
Unternehmensführung, die den Interessen der Inhaber und Arbeitnehmer
insgesamt verpflichtet ist. Kompetenz, Verantwortung, Leistungsbereitschaft, Integrität und Gesetzestreue sind Werte, an denen
sich die Pinter–Gruppe als führender Lieferant für Beschilderungen
aller Art ausrichtet.
Die Beachtung von Recht und Gesetz, gleich ob
innerhalb oder außerhalb Deutschlands, ist für unsere Unternehmen
selbstverständlich, selbst dann, wenn dadurch vorteilhafte geschäftliche
Chancen nicht wahrgenommen werden können. Verstöße gegen Recht und
Gesetz werden nicht toleriert.
Unsere Mitarbeiter und Lieferanten haben wir zur Einhaltung des Corporate Compliance–Programms der Pinter–Gruppe verpflichtet, welches auch das Verhalten gegenüber Geschäftspartnern regelt.
Mit dem Corporate Compliance–Programm unserer Gruppe erfüllen wir die Standards international tätiger Unternehmen.
Die
Beachtung der vorgenannten Grundsätze liegt auch im Interesse unserer
Geschäftspartner. Wir sind deshalb davon überzeugt, dass Sie die
Einhaltung insbesondere folgender Regelungen ebenfalls für notwendig
halten:
Zuwendungen und Vorteile, gleich welcher Art, an bzw. für
Mitarbeiter/innen und Lieferanten eines Geschäftspartners sind zu
unterlassen, soweit sie nicht im Rahmen des geschäftlich und sozial
Üblichen erfolgen und der Wert für den Empfänger nicht bedeutend ist. In
jedem Fall ist hier größte Zurückhaltung geboten, um sowohl auf Seiten
unserer Geschäftspartner als auch auf Seiten der Unternehmen der Pinter-
Gruppe sicherzustellen, dass bei der Anbahnung und der Abwicklung von
Geschäftsbeziehungen ausschließlich sachliche Gesichtspunkte
entscheiden.
Folgende Zuwendungen sind unzulässig:
- Barzuwendungen
- persönliche Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen aus Ihrem Sortiment,
welche sonstigen Dritten nicht zugänglich sind.
- Einladungen zu
sportlichen oder gesellschaftlichen Ereignissen ohne erkennbaren
geschäftlichen Bezug und in unverhältnismäßigem Umfang
- Einladungen zu
Urlauben oder anderen Freizeitveranstaltungen sowie Einladungen zu
Seminaren in typische Ferienregionen
- Beschäftigung eines Mitarbeiters
des Geschäftspartners als Berater oder in sonstiger Weise
- private
Geschäfte mit Mitarbeitern eines Geschäftspartners
Eine Ausnahme zu
dieser Regelung stellen lediglich Artikel des täglichen Bürobedarfs
(Kalender, Kugelschreiber etc.) dar, die an Weihnachten oder zu anderen
besonderen Anlässen verteilt werden.
Die folgende Integritätsklausel
wird zukünftig Bestandteil aller Geschäftsverbindungen mit den
Unternehmen der Pinter–Gruppe sein.
- Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer korruptionsfreien Geschäftswelt. Sie verpflichten sich, korrupte Verhaltensweisen und andere strafbare Handlungen zu unterlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Insbesondere verpflichten sie sich, Vorsorgemaßnahmen gegen die nachfolgend aufgezählten Fälle schwerer Verfehlungen zu treffen:
- a) Straftaten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue ( § 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen ( § 268 StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 und § 270 StGB), mittelbare
Falschbeurkundung (§ 271 StGB), Urkundenunterdrückung ( § 274 StGB)
sowie wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298
StGB).
- b) Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an
in- oder ausländische Beamte, Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete, die bei der Vergabe oder Ausführung von
Aufträgen mitwirken (§§ 331 – 335 StGB).
- c) Das Anbieten,
Versprechen oder Gewähren bzw. Fordern, sich versprechen lassen und
Annehmen von Vorteilen gegenüber Geschäftspartnern als Gegenleistung für
eine unlautere Bevorzugung im nationalen oder internationalen
geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB).
- d) Der Verrat oder das
Sichverschaffen von Geschäfts– und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) sowie
die unbefugte Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG).
- e) Verstöße gegen das nationale (GWB) und europäische Wettbewerbs– und Kartellrecht.
- Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus der Nr. 1 kann eine Vertragspartei auch den Vertrag außerordentlich kündigen.
- Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus der Nr. 1 kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von der Vergabe zukünftiger Aufträge ausschließen.
Wir
sind davon überzeugt, dass die vorgenannten Grundsätze zur Vermeidung
von Interessenkonflikten für unsere Geschäftsbeziehungen förderlich sind
und danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen Gebr. Pinter GmbH
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